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Kleingärtnerverein „Dornröschen“ e.V. Lehrte von 1920
Gartenordnung
- Nutzung
1.1 Der Pächter hat seinen Garten ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen.
Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur nicht erwerbsmäßigen
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient.
Anzustreben ist die Gartenaufteilung in Teilen, als Nutzgarten, Ziergarten für Laube sowie Terrasse und Rasen.
Einseitige Kulturen (Monokulturen) dürfen nicht angelegt werden. Der Garten muss von außen einsehbar sein.
1.2 Der Garten darf vom Pächter und den zu seinem Haushalt zählenden Personen
bewirtschaftet werden. In Krankheitsfällen oder während des Urlaubs kann fremde Hilfe
zur Instandhaltung und Bewirtschaftung des Gartens in Anspruch genommen werden,
(siehe auch Pachtvertrag).
Die Hilfe von Vereinsmitgliedern bei der Gartenbewirtschaftung und sogenannte Nachbarschaftshilfe ist vorübergehend gestattet.
- Der Pächter haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle Schäden, die vom ihm
selbst, seinen Angehörigen oder durch ihn beauftragte Dritte verursacht werden. - Jede gewerbliche Betätigung, jeglicher Handel – auch Verkauf und Ausschank von
Getränken unbeschadet etwa vorliegender gewerblicher Erlaubnisse – sowie Firmen
schilder und Anlagen der Außenwerbung aller Art sind unzulä - Ziersträucher und niedrig bleibende Koniferen, Lebensbäume (Gesamthöhe 2,00 m)
dürfen angepflanzt werden. Als Sichtzaun im Sitzplatz bereich.
Das Anpflanzen und Heranwachsenslassen von Park-Waldbäumen (wie Linden, Birken, Pappeln, Fichten usw. und von Walnussbäumen) ist nicht erlaubt.
Der Vorstand kann die Entfernung entsprechender Anpflanzungen verlangen.
Bei Anpflanzungen von Sträuchern sind nur solche Arten zu wählen, die durch Rück- schnitt und normale Pflege auf einer Höhe von 2,00 m gehalten werden können.
1.6 Der Pächter ist gehalten, sich in allen kleingärtnerischen Belangen der Erfahrung
der Fachberater des Vereins zu bedienen.
Hochstämmige Obstbäume sollen nicht mehr angepflanzt werden.
1.7 Bäumen, Sträuchern und Lamellenzäunen sind die Mindestabstände zur Grenze einzuhalten
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.Sie betragen: a) bis zu 1,20 m Höhe 1,00 m
- bis zu 2,00 m Höhe 1,50 m
- bis zu 3,00 m Höhe 2,00 m
- bis zu 5,00 m Höhe 2,50 m
1.8 Gehölze und Bäume sollen, wenn sie krank oder keinen Lebensraum haben, entfernt
werden. Die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist kann vom Verpächter
angeordnet werden, wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte Kulturen (z.B. bei
Befall durch Monilia, Krebs, Birnengitterrost oder Feuerbrand gegeben ist).
Überständige Anpflanzungen sind spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen.
1.9 Bei Aufgabe des Gartens können nur solche Anpflanzungen entschädigt werden, die
nach den Bewertungsrichtlinien zu bewerten sind. (siehe auch Pachtvertrag).
Nach dem Wertermittlungs-Protokoll zu beseitigende Gehölze sind mit Wurzelballen durch den aufgebenden Pächter oder auf dessen Kosten zu entfernen.
- Einfriedung und Gemeinschaftsanlagen
- Die Außenumzäunung und die Gemeinschaftsanlagen sind in gutem Zustand zu halten.
Sind für die Bepflanzung von Gemeinschaftsanlagen im Interesse des Vereins bzw. mit
Rücksicht auf das Gesamtbild der Kleingartenanlage Richtlinien oder Anordnungen er
gangen oder liegen diesbezügliche Beschlüsse vor, so sind diese vom Pächter zu - Soweit keine anderen Anordnungen getroffen worden sind, darf die Höhe der Zäune und
Hecken an den Wegen innerhalb der Anlage 1,00 m und an den Hauptwegen 1,20 m
nicht ü
Die obere Breite von Hecken soll im geschnittenen Zustand nicht mehr als 0,25 m, die untere Breite nicht mehr als 0,40 m betragen.
Zäune und Hecken an einem Weg sind nach Bauweise oder Pflanzart in gleicher Höhe und Ausführung anzulegen und zu erhalten.
- Der Pächter hat die seinen Garten umschließenden Wege Sauberzuhalten. Bei
Versäumnis ist der Verpächter nach zweimaliger Abmahnung berechtigt, die erforder
lichen Arbeiten oder Maßnahmen auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen. - Störungen der Oberflächenentwässerung und Verschmutzungen von vorhandenen Ge
wässern sind zu unterlassen. Reinigung und Instandhaltung bestimmt der Verpä - Stacheldraht innerhalb der Anlage ist nicht zulä Auch an öffentlichen Wegen und
Straßen ist die Anbringung von Stacheldraht nur an Zäunen ab 2,40 m über dem Erd
boden möglich. - Abgrenzungen zum Nachbarn durch Gehölzpflanzungen oder aus Holz sind im Sitzplatz
bereich der Laube bis zu 2,00 m Höhe und unter Einhaltung der Grenzabstände nach
1.6 der Gartenordnung möglich.
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2.7 Abwehr von Wildschäden darf engmaschiges Drahtgeflecht verwendet werden.
2.8. Die Kleingartenanlagen sind für die Bevölkerung zugänglich zu halten. Die jeweils geltenden Vorschriften sind zu beachten.
- Naturnahe Gartenbewirtschaftung
3.1 Der Pächter ist verpflichtet, den Garten gepflegt und alle Pflanzen gesund zu er
halten. Umweltfreundliche Verfahren im Sinne eines ökologischen Pflanzenschutzes
sind anzuwenden.
Der Gartenboden ist durch Kompost und organische Dünger sowie durch Gründüngung, Mulchen usw. gesund zu erhalten. Umweltverträgliche Mineralstoffe (z.B. Algenkalk, Steinmehle) haben den Vorrang.
Chemische Mittel zur Unkrautvernichtung (Herbizide) sind in Kleingartenanlagen nicht erlaubt.
Der Schnitt der Obstbäume und Beerensträucher muss regelmäßig und fachgerecht durchgeführt werden.
3.2 Der Schutz der Vögel, Igel und anderen Nutzungen hat Vorrang vor Pflanzenschutzmaß
nahmen.
Nistgelegenheiten sowie Futter- und Wasserplätze gehören in einen Kleingarten. Feuchtbiotope sind in fachgerechter Ausführung erwünscht, siehe Abs.8.1
Die Bienenschutzordnung ist zu beachten.
Bei starkem Schädlingsbefall können Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden die
- nicht bienengefährlich sind.
- für Warmblüter nicht giftig sind.
- in keiner Giftabteilung eingestuft sind.
- gezielt auf den Schädling wirken und dessen natürliche Feinde schonen.
- schnell abgebaut werden.
Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen muss auf die Kulturen der Nachbarn Rücksicht genommen werden und dieser vorher in Kenntnis gesetzt sein.
Wer Pflanzenschutzmittel verwendet oder durch andere anwenden lässt, haftet für alle hieraus entstehenden Schäden.
- Bebauung und Versorgung
4.1 Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlaube bedarf der Genehmigung, die beim Verpächter zu beantragen ist. (siehe auch Pachtvertrag)
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung zum Baubeginn vorliegt.
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- Abweichungen von einem genehmigten Plan bezüglich Fläche und Höhe stellen ein Ver-
stoss gegen den Pachtvertrag dar. - Außer einer Gartenlaube, entsprechend dem Bundeskleingartengesetz, dürfen weitere
Baukörper wie Toilettenhäuschen und -gruben, Geräteschuppen, Schwimmbecken,
Außenkamine, stationäre Grills und Mauern nur mit Genehmigung des Vorstands
errichtet werden.
Ein Gewächshaus bis zu einer Größe von 12,5 Kubikmetern, also 2,5 m Breite x 2,5 m Lang x 2,0 m Hoch ist zulässig. Ein sogenanntes Tomatenhäuschen darf höchstens 2 m Breit 0,80 m Tief und 1,80 m Hoch sein. Abs. 1.6 dieser Gartenordnung ist hierbei zu berücksichtigen.
- Fäkalien aus Toilettenanlagen müssen vorschriftsmäßig entsorgt werden, sofern sie nicht
an den örtlichen Abwasserkanal angeschlossen sind. Eine Entsorgung über eine Sicker-grube
ist unzulä - Widerrechtliche Baulichkeiten müssen bei Aufforderung sofort, spätestens aber bei
Pächterwechsel auf dessen Kosten beseitigt werden.
- Bei Gartenaufgabe besteht nur für genehmigte Bauten ein Anspruch auf Entschä
Siehe Pachtvertrag § 7 - Brauchwasser
Der Anschluss einer Zapfanlage im Garten an die Vereinswasserleitung begründet kein Sonderrecht. Die Erlaubnis eines solchen Anschlusses kann vom Verpächter mit sofortiger Wirkung verboten werden, wenn der Pächter mit der Entnahme von Wasser groben Missbrauch treibt oder das Wassergeld nicht termingerecht bezahlt.
Die Kosten für Instandhaltung, Erneuerung oder des Diebstahls der vereinseigenen Wasserversorgungsanlagen tragen die Pächter anteilmäßig.
Für die Aufstellung von Pumpen und das Bohren von Brunnen ist ein Genehmigungsantrag beim Verpächter zu stellen.
An jeder Pumpe sollte ein Schild „Kein Trinkwasser“ angebracht werden.
4.8 Zierteiche und Feuchtbiotope sind in angemessener Größe höchsten jedoch
4.00 m x 4,00 m x 1.20 m Tiefe zulässig. Sie dürfen aber 16,00 m2 nicht übersteigen, in welch
einer Form auch immer.
4.9 Weg- und Sitzplatzflächen dürfen nicht mit geschüttetem Beton oder Asphalt/Bitumen
angelegt werden.
- Tierhaltung
- Das Halten von Großvieh, Hunden, Katzen, auch Gänsen, Hühner und Tauben ist nicht
Die Haltung von Kleinvieh wie, Kaninchen usw. kann der Verpächter im Einklang
mit den gesetzlichen und vertragsmäßigen Bestimmungen unter näheren Anweisungen
gestatten. Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage, wie auch des
einzelnen Gartens, nicht beeinträchtigt und die Gartengemeinschaft nicht gestört werden. - Hunde sind in der Kleingartenanlage immer angeleint zu führen und im Garten so zu
halten, dass sie keinen ruhestörenden Lärm verursachen. Die Verunreinigungen innerhalb
der Anlage,( Hundekot) ist sofort zu entfernen.
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5.3 Ein Bienenstand von max. 3 Völker muss von den Lauben und Sitzplätzen der Nachbargärten einen Mindestabstand von 5 m einhalten und von einer dreiseitigen Schutzwand oder Strauchanpflanzung von 2 m Höhe umgeben sein. Es ist für eine fachgerechte Betreuung zu sorgen.
Sind unmittelbare Nachbarn oder deren Familienangehörige nachweislich besonders allergisch gegen Bienenstiche, so hat der Verpächter die Bienenhaltung zu untersagen und die Beseitigung zu veranlassen. Eine Genehmigung der Nachbarn und des Vorstandes ist in jedem Fall Voraussetzung.
- Befahren von Wegen
- Das Befahren von Wegen in Kleingartenanlagen mit Fahrzeugen aller Art ist nicht ge
- Bei entsprechender Belastbarkeit und Breite der Wege kann bei Anlieferung größerer
Mengen von Dünger oder Baustoffen o.a. dieses vom Verpächter genehmigt werden. - Die Wege dürfen in diesen Fällen zum kurzfristigen Be- und Entladen befahren werden.
Das angelieferte Material ist innerhalb von 24 Stunden von den Wegen zu entfernen. Bei
Dunkelheit ist das noch nicht entfernte Material gegen Unfälle zu sichern und Spurrillen
sind sofort zu beseitigen. Bei Schäden haftet der Verursacher Abs.1.3 der Gartenordnung. - Das Radfahren und das Benutzen von Kleinkrafträdern in Kleingartenanlagen regelt der
Verpächter, siehe auch Aushangkasten.
- Beseitigung von Reststoffen
- Organische Reststoffe des Gartens müssen kompostiert werden. Die Kompostierung darf
nicht zur Belästigung der Nachbarn fü - Nicht kompostierbare Reststoffe, insbesondere kranke Pflanzenteile sowie Bauschutt,
Gerumpel usw., sind abzufahren und einer geordneten Deponie zuzufü - Für die Beseitigung von Abwasser, Fäkalien, Chemikalien und Resten chemischer
Pflanzenschutzmittel sowie anderer Schad- und Giftstoffe gelten die gesetzlichen Vor
schriften und die besonderen Anordnungen der Gemeinde. - Das Brennen und Verbrennen jeglicher Art, auch den kranken Pflanzenteilen im Garten
regelt der Verpächter oder das
- Sonstige Bestimmungen
8.1 Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit
so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen vermeidbar gestört werden.
8.2 Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage dürfen nicht gefährdet werden.
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Ruhestörung
- a) durch den Betrieb von Radio- und Verstärkeranlagen, Fernsehgeräten usw. sind
Ruhestörungen zu unterlassen. Achtung Radio und Fernseher sind auch in Garten
anlagen anzumelden. - Außenantennen jeglicher Art sind nur gestattet, wenn die Geräte auch angemeldet sind.
- durch Maschineneinsatz einschließlich Motorrasenmäher und bei Bauarbeiten sind
so gering wie möglich zu halten. Sie sind nur zulässig von montags bis freitags von
°° bis 13.°°Uhr und von 15.°° bis 19.°°Uhr sowie sonnabends von 7.°° bis13.°°Uhr
und am 1. Samstag im Monat von 7°° bis 13°°Uhr und 15°° bis 19°°Uhr.
- d) nicht an Sonn – und Feiertagen.
- Bei der Toilettenentleerung und Fäkalienbeseitigung dürfen keine vermeidbaren
Belästigungen der Nachbarn hervorgerufen werden. Am Sonnabend, an Sonn- und
Feiertagen darf nicht entleert werden. - Instandhaltung und Waschen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlagen und
auf dazugehörigen Stellplätzen (Parkplätzen) ist nicht - Das Parken ist nur auf den ausgebauten und dafür ausgewiesenen Stellplätzen erlaubt.
- Das Aufstellen von Wohnwagen bzw. Wohnmobilen innerhalb der Kleingartenanlagen ist
nicht zulä
- Verstöße
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Gartenordnung kann der Verpächter des Gartens ( Parzelle ) – unabhängig von eventuellen ordnungsbehördlichen, zivil- oder strafrechtlichen Folgerungen – nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 gekündigt werden und zwar nach § 8 Ziffer 2 des Gesetzes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und nach § 9 Abs. (1) Ziffer 1 des Gesetzes nach zwei erfolglosen Abmahnungen, (siehe auch § 2 Abs. 2.6 des Pachtvertrages).
- Gültigkeit
Diese Gartenordnung ist von der Mitgliederversammlung am …06.11.2004… beschlossen worden. Sie ist Teil des Pachtvertrages.