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Satzung                        Kleingärtnerverein „Dornröschen“ e.V. Lehrte von 1920

  1. Name und Sitz

1.1   Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „Dornröschen“ e. V. Lehrte von 1920 und hat seinen
Sitz in Lehrte.

1.2  Er stellt die Vereinigung der Kleingärtner innerhalb des Vereinsgebietes dar und umfasst die
Kleingartenanlagen

Dornröschen.

1.3  Er ist Mitglied des Bezirksverbandes der Kleingärtner Lehrte e. V. und damit auch des LNG,
Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde e. V.

  • Der Verein ist   in   das   Vereinsregister eingetragen.   Er wird   die   Voraussetzungen   der
    Steuerbegünstigung ( 59 AO  )  erfüllen  und  die tatsächliche Geschäftsführung  (§ 63 AO  )
    satzungsgemäß durchführen.
  • Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis zum 31.12.
  1. Zweck und Aufgaben

2.1  Der Verein

  • verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenrechts und im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.-ist parteipolitisch und konfessionell neutral.-ist selbstlos tätig und lehnt jede wirtschaftliche mit Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit ab.

2.2  Der Verein strebt an:

  1. die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der
    Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung zu fordern.
  2. das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung zu wecken und zu
    intensivieren, um den Menschen die Enge Verbindung zur Natur zu erhalten.
  3. alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, das öffentliche Grünflächen und Kleingartenanlagen dem
    Wohle der Allgemeinheit dienen.
  4. die Kinder und Jugendpflege zu betreiben, die Deutsche Schreberjugend zu fordern.
  5. die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten.
  6. die Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau auszubauen.

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2.3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Mitqliedsrechts und -pflichten

3.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Jede geschäftsfähige Person kann sich um sie bewerben.

3.2 Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Bescheid

über die Aufnahme ist schriftlich oder mündlich zu erteilen, die Gründe einer etwaigen Ablehnung sind dem

Bewerber schriftlich mitzuteilen. Es ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Der Vorstand kann in Einzelfällen von

der Erhebung absehen. Die Höhe der Gebühr beschließt die Mitgliederversammlung.

  • Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht
    haben, zu Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung, Beitrag zu zahlen und
    Gemeinschaftsarbeit zu leisten, befreit.
  • Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Gartenordnung
    als rechtsverbindlich an.
  • Das Mitglied hat das Recht
  1. das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuü
  2. Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen.
  3. an Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken.
  4. die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen einzusehen.
  5. Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe
    getroffener Beschlüsse zu nutzen.
  6. seinen aufgrund der Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter
    Beachtung der geltenden Satzungsbestimmungen, der Gartenordnung und des Pachtvertrages zu bearbeiten
    und zu gestalten.

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  • Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung ist kein Sonderrecht im Sinne des 35 BGB.
  • Das Mitglied hat die Pflicht
  1. das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie jederzeit seine Interessen zu
    vertreten
  2. den festgesetzten Beitrag zu zahlen und den sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber
    dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzukommen.
  3. Gemeinschaftsarbeit zu leisten.
  4. Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung im Kleingarten durchzuführen, wobei die
    gesetzlichen Bestimmungen zum Schütze der Umwelt zu beachten sind.
  5. Den Bau von Lauben erst dann zu beginnen, wenn die Genehmigung des Vorstandes und der
    Behörde vorliegen.
  6. Die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum zu unterlassen.
  7. Die Gartenordnung zu beachten und die sonstigen Anweisungen des Vorstandes oder seiner
    Beauftragten (Obleute usw.) zu befolgen.
  8. h) Wohnungswechsel und Änderungen des Namens dem Vorstand sofort schriftlich mitzuteilen.
  • Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die keinen Garten haben, können durch Beschluss der
    Mitgliederversammlung eingeschränkt werden.
  • Ein Bewerber hat kein
    4. Erlöschen der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Auflösung des Vereins
  2. durch Austritt. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand
    schriftlich bis zum 3. Werktag im August zu geben.
  3. durch Tod (siehe Pachtvertrag 3.6)
  4. durch Ausschluss. Er kann durch den erweiterten Vorstand ausgesprochen werden, nachdem dem
    Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu rechtfertigen.
    Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied durch Einschreibebrief bekannt zu
    Dem Mitglied steht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe das Recht zu, dem
    Ausschluss schriftlich zu widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den
    Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet endgültig, vorbehalten
    gerichtlicher Nachprüfung.

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4.2 Ausschließungsgründe sind:

  1. nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den
  2. ehrloses oder unsittliches Verhalten. Der Ausschluss sollte erfolgen wenn sich das Mitglied innerhalb des
    vom Verein betreuten Geländes des Diebstahls schuldig gemacht hat.
  3. Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand.
  4. dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder deren Ersatzleistungen.
  5. vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen.
  6. gröblich Beleidigung des Vorstands
  7. g) Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen
    ohne Genehmigung des Vorstandes/der Behö
  8. h) Weiterverpachtung oder Überlassung des Gartens an Dritte ohne Genehmigung durch den Vorstand.
  9. i) Verlust der Geschäftsfähigkeit
  10. j) Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu

erlangen, und die Bestrafung wegen eines Kapitalverbrechens während der Mitgliedschaft

  1. k) Lagerung und Unbefugtes Benutzen von Schusswaffen im Kleingartengelä

4.3  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt auch der zwischen dem Kleingärtnerverein und dem Mitglied
abgeschlossene Pachtvertrag. Ferner erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und am Vereinsvermögen.
Zur Deckung etwaiger offener Verpflichtungen können Gartengegenstände und Einrichtungen ( Baulichkeiten,
Obstbäume und andere), die Eigentum des Mitglieds sind, vom Verein für seine Forderungen verwertet werden.

S.Organe

5.1 Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. Der Vorstand

6.1 Den Vorstand bilden:

  1. der 1. und der 2. Vorsitzende
  2. der 1. und der 2. Kassierer
  3. der 1. und der 2. Schriftführer

 

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Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassiererund der 1. Schriftführer sind Vorstand im
Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden
vertreten. Je 2 von Ihnen, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, sind zur
rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

  • Die übrigen Vorstandsmitglieder, z.B. Vereinsfachberater, sind stimmberechtigte Beisitzer. Weitere
    Beisitzer wie Obleute, Wegewarte, Jugendleiter, Pressewart, können hinzugezogen werden; sie haben
    kein Stimmrecht.
  1. Vorstandswahl und Geschäftsleitung

7.1 Der Vorstand wird durch Zuruf oder auf Anfrage eines Mitglieds durch geheime oder öffentliche Wahl in
der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Es scheiden Vorstandsmitglieder wie folgt aus;

  • in den Jahren mit gerader Endzahl der 1. Vorsitzende, der 2. Kassierer und der 1. Schriftführer
  • in den Jahren mit ungerader Endzahl der 2. Vorsitzende, der l. Kassierer, der 2.Schriftführer
    und der Fachberater.

Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

  • Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können von der Mitgliederversammlung oder dem
    Vorstand Ausschüsse gewählt werden.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tä Auf Beschluss der
    Mitgliederversammlung können den Vorstandsmitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen
    gezahlt werden. Die Steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung
    von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesene Fahrtkosten bleiben hiervon unberührt.
  • Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist
    beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder nach 6.1 darunter der l. oder 2. Vorsitzende, anwesend
  • Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, muss sie schriftlich erfolgen. Es
    genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
  • Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der
    Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.

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7.7 Über alle Vorstandssitzungen müssen Niederschriften angefertigt werden und in der nächsten Sitzung bestätigt werden.

8 Mitgliederversammlung

8.1  Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht kann im
Verhinderungsfall einem geschäftsfähigen Vertreter durch schriftliche Vollmacht
übertragen werden.

8.1.2(§34BGB)

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit

ihm oder die Einleitung oder Erledigung

eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft

8.2  Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie ihr vorbehalten
sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, das der Gegenstand der Einberufung bezeichnet oder
gemäß Ziffer 9.4 auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.

  1. Einberufung und Aufgabe der Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen
    werden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einen Zehntel der Mitglieder vom Vorstand
    Der Antrag muss begründet sein. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen,
    wenn die Rechnungsprüfer es verlangen.
  • Die Einladungen haben schriftlich mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung ist bei der Einberufung bekannt zu geben. Beantragte Satzungsänderungen müssen unter Angabe des Gegenstandes bekannt gegeben werden.

9.3 Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

  1. Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht entgegenzunehmen.
  2. den Vorstand zu entlasten.
  3. die Vorstandsmitglieder, Beisitzer und Rechnungsprüfer zu wä
  4. über Satzungsänderungen zu beschließ
  5. Beiträge, Umlagen und Zahlungstermine festzusetzen.
  6. über die Gemeinschaftsarbeit und deren Ersatzleistungen zu befinden.
  7. den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen,
    h) sonstige Anträge zu erledigen.
  8. i) Ehrenmitglieder zu ernennen.

9.4 Anträge sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich
einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden sollen, der
Unterstützung von einem Drittel der erschienenen Mitglieder, ausgenommen die Anträge, deren
Beschlussfassung einer qualifizierten Mehrheit bedarf.

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Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig.

  • Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher
    Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. Stimmengleichheit

gilt als Ablehnung, ausgenommen bei Wahlen. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los. Es zieht der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter. Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich

  1. bei Satzungsänderungen- drei viertel der erschienenen Mitglieder
  2. bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins- drei viertel der erschienenen Mitglieder
  3. bei Beschlussfassung über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern zwei drittel der erschienenen
    Mitglieder
  • Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom
    Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von der
    Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  • Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder ihre
    Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt hat.
  • Satzungsgemäße Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
  1. Kassen und Rechnungswesen

10.1 Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Rücklagen dürfen herangezogen werden. Dieser Voranschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Im Laufe des Geschäftsjahres erzielte Überschüsse müssen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

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10.2 Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Rechnungsprüfer und ein Vertreter gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer im Verhinderungsfall eines Rechnungsprüfers der Vertreter, haben nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, ohne vorherige Anmeldung, die Kasse Bücher, und Belege des Vereins zu prüfen. Außerdem haben die Rechnungsprüfer den Jahresabschluss und den Kassenbericht zu prüfen. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Rechnungsprüfern und dem Kassierer zu unterzeichnen ist. Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ist über die Prüfung zu berichten.

  1. Änderung des Zwecks-Auflösung
  • Die Änderung des Zwecks des Vereins oder seine Auflösung können nur in einer außerordentlichen
    Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einberufen ist.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
    fällt das Vermögen des Vereins

an den Bezirksverband der Kleingärtner Lehrte e.V.

der es unmittelbar und ausschließlich zur Schaffung neuer Kleingärten und zur Erhaltung alter Kleingartenanlagen zu verwenden hat.

11.3    Beschlüsse, die   eine Änderung   des Vereinszweckes   oder   bei   Auflösung   eine
Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.

  1. Satzungsänderung

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.2.2012…beschlossen und genehmigt.